Das gesetzesvertretende Dekret Nr. 231/2001 hat die sogenannte strafrechtliche Verantwortlichkeit von juristischen Personen eingeführt. Danach haftet eine juristische Person selbst, wenn eine der im Dekret ausdrücklich genannten Straftaten von leitenden Personen (wie Verwaltungsorganen oder Führungskräften) oder von Arbeitnehmern in ihrem Interesse oder zu ihrem Vorteil begangen wird, und zwar mit erheblichen Geld- und Tätigkeitsverbotssanktionen.
Die im gesetzesvertretenden Dekret Nr. 231/2001 aufgeführten Straftaten, die eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der juristischen Person auslösen können, sind äußerst zahlreich (z. B. Steuerstraftaten, fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung infolge von Verstößen gegen Arbeitsschutzvorschriften, Umweltstraftaten, Gesellschaftsstraftaten, Korruptionsdelikte usw.).
Das gesetzesvertretende Dekret Nr. 231/2001 sieht jedoch die Möglichkeit vor, dass die juristische Person von dieser Verantwortlichkeit befreit wird, sofern sie vor der Begehung der Straftat ein geeignetes Organisations- und Managementmodell (sog. Organisationsmodell – MOG) zur Verhinderung der im Dekret genannten Straftaten eingeführt hat und ein unabhängiges Gremium, das sogenannte Aufsichtsorgan (Organismo di Vigilanza – OdV), bestellt hat, welches die Eignung und die wirksame Umsetzung des Modells überwacht.
Die Erfüllung der Verpflichtungen nach dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 231/2001 erfordert eine Reihe spezifischer Tätigkeiten, insbesondere die Identifikation der im Unternehmen bestehenden Risikofaktoren, die Ausarbeitung von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung rechtswidriger Handlungen sowie die Überwachung, damit etwaige Problematiken erkannt und behoben werden.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Coran verfügen über besondere Fachkompetenz im Bereich der 231-Compliance und können – auch in Zusammenarbeit mit externen Beratern – die Ausarbeitung, Aktualisierung und Umsetzung des Organisationsmodells übernehmen sowie die Funktion von Mitgliedern des Aufsichtsorgans (OdV) ausüben.
Das von der Kanzlei Coran angebotene Modell 231 ist maßgeschneidert, das heißt speziell auf die individuellen Bedürfnisse und die besonderen Merkmale der jeweiligen Mandantengesellschaft zugeschnitten. Die Tätigkeit der Risiko-Straftaten-Mapping erfolgt unter Beachtung der Leitlinien der ISO 31000:2018 (Risikomanagement – Leitlinien) sowie unter Anwendung der Bewertungs- und Risikomanagementtechniken gemäß der Norm UNI CEI EN IEC 31010:2019 (Risikomanagement – Risikobeurteilungstechniken).
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